AGB

Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

  1. Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Ver­einbarungen, insbesondere widersprechende Geschäfts­bedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäfts­abschluß erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an.
    Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Auf­trag­gebers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Neben­abreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

  2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vor­behalt der Selbstbelieferung, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben – sind nur annähernd angegeben. Dies gilt nicht für die angegebenen Maße.

  3. Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab Werk, falls nichts gegenteiliges vereinbart wird.

  4. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auf­trag­gebers. Für Verpackung wird Selbstkosten berechnet und bei Franko-Rücksendungen zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben. Kartons können nicht zurück­genommen werden.

  5. Bei Mängelrügen muß uns Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Liegt ein Mangel vor, ist der Auftraggeber darauf beschränkt, spesenfreien Umtausch der Ware zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sind ausgeschlossen. Für verarbeitete Waren können Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferung beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung für Elektro- und bewegliche Teile beträgt ebenfalls 6 Monate. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Mangel durch unsachgemäße Handhabung eintritt. Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

  6. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen, einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Ein­lösungen von Schecks und Wechsel, unser Eigentum.

  7. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Neben­rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschl. etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.   
    Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.   
    Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grund­stück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandenen Forderungen auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.      
    Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.

  8. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungs­ver­pflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens­verhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.   
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forde­rungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhän­digen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu er­teilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

  9. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

  10. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, wird Remscheid als Gerichtsstand vereinbart.

Kontakt

OCO Oesterheld GmbH

Glockenstahlstraße 8
42855 Remscheid

Telefon 02191 905-0
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E-Mail info@ocooesterheld.de